AGBs

 

Ing. Heinrich Rabl GmbH
Hauptstrasse 52
A – 3813 Dietmanns


ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Verkäufe erfolgen ausschließlich zu unseren allgemeinen Lieferbedingungen = AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden AGB´s abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos aufsführt.

2. Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie durch den Käufer verarbeitet oder sonst wie verändert wird.

3. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechung) oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

4. Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter sind ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

5. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware zu bearbeiten oder zu verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer, ohne dass ihm daraus eine Verpflichtung entsteht.

6. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht diesem der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum an dieser ein und wird diese unentgeltlich – bis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb – für den Verkäufer verwahren.

7. Der Verkäufer haftet nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. Der Käufer verpflichtet sich, diese Haftungsbeschränkung vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Für Verletzungen dieser Verpflichtung haftet der Käufer.

8. Höhere Gewalt (Streiks und Elementarereignisse etc.) sowie Umstände, die außerhalb unserer Einflussnahme liegen und die termingerecht oder überhaupt die Lieferung der Waren unmöglich machen, entbindet uns ganz oder teilweise vom Vertrag. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen, sowie bei Vorliegen sonstiger Betriebsstillstände mit einer Dauer von maximal drei Wochen, ausgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen sind wir jedenfalls auch zur entsprechenden Erstreckung der Lieferfristen ermächtigt.

9. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (bestimmte Kalenderwoche). Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen.

10. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

11. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

12. Der Verkäufer behält sich vor, im Falle von ungenügender Rohstoffversorgung durch die Vorlieferanten die bestätigte Menge zu reduzieren, und im Falle von unvorhergesehenen Rohstoffpreiserhöhungen den bestätigten Verkaufspreis zu erhöhen. Bei Lieferungen besteht eine Mengentoleranz von +/- 5% der bestellten Menge.

13. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

14. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste offene Faktura angerechnet.

15. Bei einer allfälligen Überschreitung des Netto – Zahlungszieles sind wir verpflichtet, 12% p.a. an Verzugszinsen zu belasten. Wir sind Mitglied des Kreditschutzverbandes von 1870 Wien.

16. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln vor Zuschnitt der gelieferten Ware binnen 14 Tagen nach deren Empfang vorzubringen. Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder von Vertrag zurückzutreten. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

17. Mängelrügen bei versteckten Mängel können längstens innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware gerügt werden. Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern.

18. Geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

19. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

20. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Dietmanns/Österreich.

21. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.

22. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.

23. Bei Nichterfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.

24. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten.

25. Gerichtsstand: Krems, Österreich. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 wird ausgeschlossen.

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